Für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten besteht nun die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht-versicherung, wenn diese ihre Leistungen mit Patienten der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen.

Seit dem 20.07.2021 hat der Gesetzgeber durch die Einführung des Gesundheits-Versorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetzes (GVWG) den Beschluss gefasst, die Berufshaftpflichtversicherung zur Pflichtversicherung zu machen.

Von dieser Pflicht befreit sind reine Privatpraxen, Heilpraktiker für Psychotherapie und Heilberufe wie Ergotherapeuten und Logopäden.

Bereits in einigen Bundesländern fordert die kassenärztliche Vereinigung eine Versicherungsbestätigung von Kassenärzten und Therapeuten.

Mindestversicherungssummen

Die Berufshaftpflichtversicherung sieht je nach Praxisbetrieb unterschiedliche Mindestversicherungssummen vor:

1. Einzeln tätige Ärzte oder Therapeuten

Der versicherte erhält eine Deckungssumme von 3 Millionen Euro pauschal und kann eine Leistung in dieser Höhe bei bis zu zwei Versicherungsfällen pro Jahr erwarten.

  1. Praxis mit Angestellten oder medizinische Versorgungszentren

Hier erhält der Versicherte eine Deckungssumme von bis zu 5 Millionen pauschal, bei bis zu drei Fällen pro Jahr. Versichert ist die gesamte Einrichtung.

  1. Gemeinschaftspraxen

Für diese Praxisform sieht der Versicherer ebenfalls eine 5 Millionen Euro Pauschale vor und die gesamte Einrichtung ist bei bis zu zwei Fällen pro Jahr mit dieser Summe versichert. Die Versicherungssumme gilt je Arzt bzw. Therapeut.

  Vertragsanpassung

 Wer eine Berufshaftpflichtversicherung bereits hat aber nicht die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen im Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann auch eine Vertragsanpassung beantragen oder den alten Vertrag kündigen und einen neue Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

 

Für passgenaue Lösungen berät Sie gerne das Team von Franz Leeb Versicherungsmakler München.