Dieser Schutz tritt bei bestimmten Voraussetzungen dann ein, wenn der Geschädigte eine Haftpflichtversicherung hat aber der Schädiger nicht versichert ist.
Beispiel: Ein Fußgänger wird von einem Fahrradfahrer angefahren und wird dabei verletzt. Wenn der Fahrradfahrer keine Haftpflichtversicherung hat, die den hier entstandenen Schaden beim Fußgänger begleicht, dann müsste der Fahrradfahrer den Schaden selber zahlen. Oft sind die Kosten so hoch, dass der Schädiger diese nicht aus eigener Tasche bezahlen kann.
Wenn nun der geschädigte Fußgänger eine Haftpflichtversicherung hat und in dieser ein sog. Forderungsausfallschutz enthalten ist, dann kann er den entstandenen Schaden von seiner Haftpflicht ersetzt bekommen. Allerdings muss der Versicherte alle rechtlichen Möglichkeiten um seinen Schadensersatz vom Schädiger zu erhalten, ausgeschöpft haben, d.h. es müsste auch einen Gerichtsprozess gegeben haben.
„Üblicherweise springt die Versicherung ab einer Forderung von etwa 2.500 Euro ein. Ein geringerer Schaden gilt als finanziell verkraftbar und muss selbst getragen werden. Deshalb lohnt der Blick in die Versicherungsbedingung, denn dort steht, wann die Gesellschaft leistet.“ (Quelle: Pfefferminzia.de vom 22.01.2016, Autor: Elke Schulze)
Bitte beachten Sie, dass ältere Policen diesen Forderungsausfallschutz nicht beinhalten. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, dann empfehlen wir die Haftpflicht von einem Versicherungsmakler aktualisieren zu lassen.