Der Versicherte kann bei seiner Versicherung nur den Schaden abrechnen, den er erlitten hat. Wenn dieser mehrere Versicherungen für den gleichen Risikofall abgeschlossen hat, so liegt hier eine unzulässige Mehrfachversicherung mit betrügerische Absicht vor.
So entschied auch kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg. Der Kläger hatte bei seiner Versicherung einen Brandschaden in Höhe von 40 000 Euro geltend gemacht. Die Versicherung weigerte sich den Schaden zu bezahlen, mit der Begründung, der Kläger habe eine weitere Hausratversicherung und somit liegt eine unzulässige Mehrfachversicherung vor. Vor allem hatte der Versicherungsnehmer im Jahre 2012 beim Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich verneint, dass er eine weitere Hausratversicherung zum gleichen Haushalt bereits abgeschlossen hatte. Somit liegt aufgrund dieser Tatsache allein betrügerische Absicht vor.
Was den Tatbestand erhärtet, ist eine Schadenmeldung, die der Kläger im Jahr 2012 abgegeben hatte. Einige Monate zuvor hatte er eine zweite Hausratversicherung abgeschlossen. Dann meldete er einen Wasserschaden in Höhe von 800 Euro. Diesen Betrag hat er dann bei den zwei Versicherungen doppelt abkassiert, d.h. er hat jeweils 800 Euro Schadensersatz von beiden Hausratversicherungen erhalten. Die andere Hausratversicherung stammt aus dem Jahre 1996.
Nachdem der Wasserschaden abgewickelt war, erhöhte der Kläger bei der im Jahre 1996 abgeschlossenen Versicherung, die Schadenshöhe. Somit hatte er die Hausratversicherung auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt.
Es vergingen zwei Monate und dann meldete der Versicherte bei seiner Versicherung einen Brandschaden in Höhe von 40.000 Euro. Dass er noch eine weitere Hausratversicherung habe, das erwähnte der Kläger auch in diesem Fall nicht. Durch einen Zufall kam aber heraus, dass der Mann mehrfachversichert war und doppelt abkassieren wollte. Somit musste er seine Klage zurücknehmen und nachdem er in betrügerischer Absicht gehandelt hatte, wurde ihm nicht nur kein Geld zugesprochen, sondern zusätzlich beide Hausratversicherungen als nichtig erklärt worden.