I. Versicherungsschutz bei Nachbesserungsbegleitschäden

Bei Nachbesserungsbegleitschäden kommt in der Regel die Betriebshaftpflichtversicherung des Handwerkers oder Unternehmers auf. Dies hängt allerdings von den konkreten Umständen des Schadens ab. Ein Nachbesserungsbegleitschaden tritt auf, wenn bei der Nachbesserung eines bereits erbrachten Werkes (z.B. bei einer Reparatur oder Mängelbeseitigung) zusätzliche Schäden verursacht werden. Beispiel: Ein Dachdecker muss Abdichtungsarbeiten an einem Gebäude durchführen und Bodenplatten mittels Schweißbahnen abdichten. Nach Abschluss der Arbeit wird festgestellt, dass die Plattenabdichtung nicht korrekt durchgeführt wurde und diese Feuchtigkeit zieht. Die Platten müssen erneuert und die Abdichtung nachgebessert werden.

Folgende Versicherungen bieten in diesem Fall Deckungsschutz:

  1. Betriebshaftpflichtversicherung: Diese deckt Schäden ab, die Dritten während der betrieblichen Tätigkeit zugefügt werden. Wenn also bei einer Nachbesserung zusätzliche Schäden entstehen (z.B. durch einen Fehler bei der Nacharbeit), wäre dies in der Regel ein Fall für die Betriebshaftpflichtversicherung.
  2. Bauleistungsversicherung: Wenn es sich um Schäden auf einer Baustelle handelt, könnte auch die Bauleistungsversicherung (oft als Bauwesenversicherung bezeichnet) greifen. Diese Versicherung deckt unvorhergesehene Schäden während der Bauausführung ab, einschließlich solcher, die durch Nachbesserungen entstehen können.
  3. Produkthaftpflichtversicherung: Sollte der Nachbesserungsbegleitschaden durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht worden sein, kann die Produkthaftpflichtversicherung des Herstellers greifen.

Wann leisten Betriebshaftpflichtversicherung und Bauleistungsversicherung nicht?

Haftpflichtversicherungen schließen reine Nachbesserungskosten oder sogenannte Erfüllungsschäden grundsätzlich aus, also Kosten für die Korrektur eines bereits bestehenden Mangels. Sie leisten nur für Schäden, die über die reine Mängelbeseitigung hinausgehen (die sogenannten „Mangelfolgeschäden“).

 

II. Versicherungsschutz bei Mangelfolgeschäden:

Mangelfolgeschäden sind Schäden, die durch einen Mangel an einem Werk oder einer Leistung entstehen, jedoch nicht den Mangel selbst betreffen, sondern andere Bereiche beschädigen. Im Unterschied zu reinen Mängeln oder Erfüllungsschäden, die durch die Beseitigung des Mangels selbst verursacht werden, betreffen Mangelfolgeschäden die Folgen eines Mangels, die an anderen Teilen des Werkes oder an anderen Gütern auftreten. Beispiel: Ein undicht installiertes Dach führt dazu, dass Wasser in ein Gebäude eindringt und das Inventar oder die Bausubstanz des Gebäudes beschädigt wird. Der Mangel selbst ist das undichte Dach, aber der Folgeschaden ist der Wasserschaden an der darunter liegenden Bausubstanz.

 

  1. Betriebshaftpflichtversicherung: Mangelfolgeschäden sind in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Diese Versicherung übernimmt Schäden, die Dritten durch die Mangelbeseitigung zugefügt werden. Wenn also durch den Mangel (z.B. das undichte Dach) andere Teile des Bauwerks oder das Eigentum des Bauherrn beschädigt werden, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung. Wichtig ist, dass die Haftpflichtversicherung nur für die Folgeschäden aufkommt, nicht jedoch für die Beseitigung des Mangels selbst. Das heißt, die Kosten für die Reparatur des undichten Dachs würden nicht übernommen, wohl aber die Kosten für die durch das Dach verursachten Wasserschäden.
  2. Bauleistungsversicherung: Bei Bauprojekten kann auch die Bauleistungsversicherung Mangelfolgeschäden decken. Diese Versicherung schützt Bauherren und Auftragnehmer vor unvorhergesehenen Schäden während der Bauphase, einschließlich solcher, die durch Mängel entstehen und Folgeschäden verursachen.
  3. Produkthaftpflichtversicherung: Wenn der Mangel auf ein fehlerhaftes Produkt (z.B. ein defektes Bauteil) zurückzuführen ist, das von einem Hersteller geliefert wurde, kann die Produkthaftpflichtversicherung des Herstellers für Mangelfolgeschäden aufkommen. Dies ist relevant, wenn beispielsweise ein fehlerhaft hergestelltes Rohr bei Gebrauch durch den Kunden, zu einem Wasserschaden führt.

 

III. Unterschied zwischen Mangelfolgeschaden und Nachbesserungsbegleitschaden:

 

Kriterium Mangelfolgeschaden Nachbesserungsbegleitschaden
Zeitpunkt des Schadens Entsteht nach Abschluss der Arbeit durch den Mangel Entsteht während der Nachbesserung eines Mangels
Art des Schadens Schaden an Dritten oder anderen Teilen des Werks Schaden, der durch die Nachbesserung verursacht wird
Beispiele Wasserschaden durch ein undichtes Dach Beschädigung des Bodens bei Austausch eines defekten Rohres
Versicherungsschutz Betriebshaftpflicht deckt Schäden Dritter Betriebshaftpflicht (oft mit Zusatz) für Begleitschäden

 IV. Versicherungsschutz bei erweiterten Nachbesserungsbegleitschäden

 

Erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden sind Schäden, die über die normalen Nachbesserungsbegleitschäden hinausgehen. Sie entstehen, wenn bei der Nachbesserung eines mangelhaften Werkes oder einer mangelhaften Leistung nicht nur das eigentliche Werk selbst, sondern auch andere Teile oder Bereiche eines Bauvorhabens oder Projekts beschädigt werden, die ursprünglich nicht mangelhaft waren. Der erweiterte Nachbesserungsbegleitschaden geht demnach einen Schritt weiter. Er bezieht sich auf Schäden, die nicht nur das mangelhafte Produkt oder dessen direkte Umgebung betreffen, sondern auch Folgeschäden oder Schäden an Dritten bzw. anderen Gegenständen verursachen, die nicht unmittelbar Teil der Nachbesserung sind.

Beispiel:

Bei der Reparatur des Wasserhahns verursacht der Handwerker durch unsachgemäße Handhabung einen Wasserschaden im angrenzenden Raum, wodurch Möbel beschädigt werden. Die Wohnung muss renoviert werden und der Eigentümer der Wohnung kann diese für den Zeitraum der Renovierung nicht vermieten. Er verlangt Schadensersatz für die entgangene Mieteinnahme. Das wäre ein erweiterter Nachbesserungsbegleitschaden.

 

Erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden als Zusatztarif in der Betriebshaftpflichtversicherung

Viele Versicherungen bieten den Einschluss für erweiterte Nachbesserungsbegleitschäden nur in Form von zusätzlichen Bausteinen, die optional in die Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen werden müssen. Diese Schäden sind oft nicht automatisch in Standard-Policen abgedeckt. Es ist also wichtig, dass der Handwerksbetrieb oder das Unternehmen diesen Schutz explizit in den Versicherungsschutz integriert.