Schaden melden
Unterstützung im Schadenfall bei Versicherungsmakler München
Als Kunde von Versicherungsmakler München erhalten Sie eine kostenfreie und professionelle Unterstützung im Schadenfall. Wir werden dann alle erforderlichen Schritte einleiten und Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer vertreten.
Checkliste für den Schadenfall
1
Prüfung des Selbstbehaltes
Vergewissern Sie sich selbst in den Vertragsunterlagen, wie hoch der vereinbarte Selbstbehalt ist. Von jedem Schaden trägt der Kunde den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt. Wenn dieser höher als der Schaden ist, lohnt eine Meldung beim Versicherer nicht. Gerne unterstützte ich Sie als Ihr Versicherungsmakler. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Kleinstschäden möglichst nicht gemeldet werden sollten. Für nähere Informationen fragen Sie uns bitte.
2
Schadenmeldung
Melden Sie einen Schaden immer so schnell wie möglich, am besten
innerhalb von 48 Stunden nach Schadeneintritt, schriftlich per Fax. Machen
Sie Fotos vom Schaden. Also nicht erst etwas reparieren lassen und dann der Versicherung schicken. Kopieren Sie alle Unterlagen, die Sie der Versicherung schicken wollen. Schildern Sie den Schadenshergang genau und schicken
Sie mir diesen. Wir gehen gemeinsam die Meldung durch und schicken diese dann an den Versicherer. Bitte machen Sie in diesem Fall keine Alleingänge. Jede Versicherung hat Experten, die die Angaben nachprüfen und zum Teil nachspielen. Bei Ungereimtheiten wird der Versicherer die Regulierung zunächst zurückstellen oder verweigert sie ganz.
3
Schadenminderung vornehmen und Weisungen des Versicherers befolgen
Versicherte sind verpflichtet den Schaden möglichst gering zu halten. Soweit die Umstände es gestatten, ist daher alles zu unternehmen, um den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten. Am besten fragen Sie die Versicherung oder Ihren Makler, welche Vorkehrungen Sie hierzu konkret treffen müssen
4
Polizeiliche Meldung mit Stehlgutliste
Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung müssen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden. Notieren Sie sich das betreffende Aktenzeichen. Der Versicherer und die Polizei verlangen in der Regel ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen, eine sogenannte “Stehlgutliste”. Es ist daher ratsam, diese Liste möglichst zeitnah zu erstellen und zur Verfügung zu stellen.
5
Veränderung der Schadenstelle
Nicht gleich alles aufräumen, der Versicherer hat ein Recht darauf, zerstörte Gegenstände zu sichten. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls ist die Schadenstelle daher möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den Sachverständigen des Versicherers oder Maklers freigegeben worden ist. Machen Sie bitte Fotos vom Schaden. Sind Veränderungen an der Schadenstelle unumgänglich, sind die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung an anderer Stelle aufzubewahren. In keinem Fall dürfen Reparaturen ohne vorherige schriftliche Freigabe des Versicherers in Auftrag gegeben werden.
6
Kooperation mit Versicherer
Bitte ermöglichen Sie dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens, erteilen Sie vollständig Auskunft hierzu, bringen Sie auf Verlangen des Versicherers Belege möglichst zeitnah bei.
7
Bei Wiederauffindung abhanden gekommener Sachen
Bei Wiederauffindung versicherter Sachen sollte der Versicherer immer sofort
informiert werden.
8
Rechtsschutz
Erst den Versicherungsmakler, dann den Versicherer kontaktieren, dann den Anwalt beauftragen. Beim Versicherer muss man sich grundsätzlich vorher eine Deckungszusage einholen, sonst riskiert man Leistungen.
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