Wann zahlt die Hausratversicherung und wann muss der Vermieter zahlen?
Wasserschäden in der Wohnung verursachen eine Menge Ärger und hohe Kosten. Da ist es von Vorteil, wenn der Geschädigte, zumindest was die Haftung anbelangt, weiß an wen er sich wenden kann.
Bei einem Wasserschaden kommt es darauf an, wo die Schadensursache liegt. Hier gibt es zwei Kausalitätsbereiche:
- Ist der Wasserschaden durch einen Gegenstand verursacht worden der dem Vermieter gehört oder Mietgegenstand ist, so muss in diesem Fall der Vermieter den entstandenen Schaden zahlen. Beispiel: Ist der Toilettenspülkasten kaputt und läuft über und die ganze Wohnung steht dadurch unter Wasser, so muss der Vermieter für die Kosten aufkommen, die z.B. ein neuer Teppichboden oder Bodenbelag ausmacht. D.h. der Vermieter muss den Boden in den vorherigen Stand zurücksetzen. Wichtiges Detail dabei ist, dass der Mieter den Vermieter vor Schadenseintritt auf den defekten Mietgegenstand aufmerksam gemacht haben muss.
- Wird ein Wasserschaden durch fahrlässiges oder grob fahrlässiges Handeln des Versicherten selber verursacht, so greift hier die Hausratversicherung. Entscheidend ist hier die Unterscheidung von fahrlässigem und grobfahrlässigem Handeln. Beispiel: der Versicherte hat eine Geschirrspülmaschine. Diese verliert Wasser aufgrund übermäßiger Verkalkung. Hier liegt ein fahrlässig verursachter Wasserschaden vor. Die Hausrat muss zahlen. Lässt der Versicherte aus Versehen die Badewanne überlaufen und entsteht dadurch ein Wasserschaden, so liegt grobfahrlässiges Handeln vor. Die Hausratversicherung muss den Schaden nur anteilig begleichen.