Nachdem mich viele Kunden anrufen um zu erfahren, in welchen Situationen sie gegen finanzielle Folgen der Corona Pandemie abgesichert sind, gebe ich einen kurzen Überblick darüber, welche Versicherung bei Corona Erkrankung hilft.

  1. Corona Erkrankung und Krankenversicherung

Wer sich am Corona Virus angesteckt hat, muss zu Hause bleiben um andere nicht anzustecken und bis zur Symptomfreiheit genesen. Für Angestellt gibt es 6 Wochen Lohnfortzahlung. Gesetzlich Versicherte erhalten ein Krankentagegeld ab der 6. Woche. Privat- Krankenversicherte bekommen 14 Tage nach Krankheitseintritt oder später ein Krankentagegeld, je nach abgeschlossenen Vertrag. Auch die Höhe des Krankentagegeldes variiert bei der PKV, je nachdem was vertraglich vereinbart wurde.

2.  Corona Erkrankung und Berufsunfähigkeitsversicherung

In manchen Berufsunfähigkeitspolicen ist eine sogenannte Infektionsklausel enthalten. Diese  sieht Versicherungsschutz bei Infektionserkrankungen vor. Wenn Sie durch eine Infektion, in diesem Fall durch eine Corona Virus Erkrankung, über längere Zeit arbeitsunfähig sind, dann zahlt die BU eine Rente für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten.

3. Coronabedingte Betriebsschließung und  Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung bezahlt die Fixkosten und den entgangenen Gewinn des versicherten Betriebs, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen.

  1. Es muss eine meldepflichtige Krankheit vorliegen, die die Weiterführung des Betriebs unmöglich macht. Solch eine meldepflichtige Krankheit ist der Coronavirus, seit dem 01.02.2020. Vorsicht bei Policen in denen solche Krankheiten nicht explizit aufgeführt werden. Denn Corona ist erst seit einem Monat eine meldepflichtige Infektion und somit wäre sie nicht im Versicherungsschutz enthalten.
  2. Die Schließung der Firma oder Praxis muss von einer Behörde in diesem Fall meistens der Gesundheitsbehörde angeordnet sein.

Nachdem Corona mittlerweile zur Pandemie (gebietsübergreifende Epidemie) geworden ist, wollen sich viele Betriebe mit einer Betriebsschließungsversicherung in letzter Sekunde absichern. Das geht natürlich nicht, da der Versicherungsfall bei Corona schon längst gegeben wäre. Die meisten Versicherer winken ab. Es gibt aber 1 Versicherung die noch Versicherungsschutz anbietet und zwar für Branchen, die mit Lebensmitteln handeln und für den Gesundheitssektor.

4. Coronabedingte Praxisschließung und Praxisausfallversicherung

Die Praxisausfallversicherung bezahlt Fixkosten und entgangenen Gewinn, wenn der Inhaber der Praxis an einer längerfristigen Krankheit erkrankt ist. Dazu gehört auch eine Erkrankung an Corona. Die Praxisausfallversicherung gilt für Arztpraxen, Zahnärzte, Physiotherapeuten sowie weitere Gesundheitsfachberufe. Sollten Sie zu diesen beiden Branchen gehören, so könnte ich für Sie eine Aufnahme in die Betriebsschließungsversicherung oder Praxisausfallversicherung beantragen.

Grundsätzlich gilt aber auch, wenn eine Behörde wie die Gesundheitsbehörde eine Betriebsschließung anordnet, so erhalten alle Angestellten Lohnfortzahlung für mindestens 6 Wochen. Die entstandenen Kosten gehören zum Betriebs Risiko des Arbeitgebers. Er kann lediglich ein Kurzarbeitergeld beim Arbeitsamt beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 10 Prozent der Belegschaft nicht arbeiten darf.

Wenn ein Freiberufler eine behördlich angeordnete Schließung durchführen muss, so kann er die damit verbundenen Kosten bei der Behörde einfordern. Entgangener Gewinn wird von der Behörde nicht erstattet.

5. Corona Erkrankung und  Reiserücktrittversicherung

Wenn Sie vor Reisebeginn an Corona erkranken sollten, dann bezahlt die Reiserücktritt die Stornokosten für die Reise, sei es eine Pauschalreise oder eine Individualreise. Wenn Sie eine Reise aus Angst angesteckt zu werden nicht antreten, zahlt keine Versicherung.

6. Corona Erkrankung und  Reiseabbruchversicherung

Wenn Sie im Laufe der Reise erkranken sollten, bezahlt die Reiseabbruchversicherung die Umbuchungskosten und Nachreisekosten, das gilt auch für eine Erkrankung an Corona.

7. Quarantäne und Reiseabbruchversicherung

Wenn Sie am Flughafen eines anderen Landes ankommen und die Behörden verpflichten Sie gleich vor Ort zu einer 14 tägigen Quarantäne, denn zahlt hier keine Versicherung einen finanziellen Schaden. Auch, wenn sie gar nicht erkrankt sind und nur aus Verdachtsgründen oder weil Sie aus einem gefährdeten Land, wie Deutschland, kommen. Hier können Sie nur mit dem Reiseveranstalter verhandeln, ob dieser Umbuchung und Reisemehrkosten zahlt. Der Reiseveranstalter ist aber nur bei Pauschalreisen Ansprechpartner. Wer Flug und Hotel individuell gebucht hat, trägt das Risiko selber.

8. Einreiseverbot und Reiserücktrittversicherung

Die Reiserücktrittversicherung zahlt nur bei Erkrankung, Unfall oder Tod. Ein Einreiseverbot eines Landes gehört nicht zum Versicherungsschutz. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann sich an den Reiseveranstalter wegen einer kostenfreien Stornierung wenden.  Auch bei Flugbuchungen kann in solch einem Fall eine kostenfreie Stornierung vorgenommen werden. Wer sein Hotel im Ausland gebucht hat, muss sich an die Reisestornoregeln des jeweiligen Landes beachten.

9. Corona Erkrankung und Auslandsreiseversicherung

Gerade jetzt sollten Sie diese Versicherung abschließen, wenn Sie vorhaben, außerhalb der EU zu verreisen. Denn diese Versicherung deckt die Kosten für die medizinische Behandlung im Ausland.

 

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